Verwaltung aktuell – Winterzeit – Vogelfütterung

Tauben füttern auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist verboten. In einem vom AG München entschiedenen Fall war in der Hausordnung geregelt: „Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet.“ Das AG sieht zum einen in der Fütterung der Tauben einen Verstoß gegen die Hausordnung. Zum anderen hat die WEG aber auch schon einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung. Die Mitglieder einer WEG bilden eine soziale Gemeinschaft. Damit besteht zwischen ihnen eine Sonderverbindung, innerhalb derer allgemein eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Wasser und das Aufstellen von Nist- und Brutgelegenheiten verletzt der Eigentümer aber dieses Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG. (AG München, Urteil vom 23.09.2015, 485 C 5977/15WEG)

Nutzerwechselkosten sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. Nutzerwechselkosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter darf den Mieter daher in der Betriebskostenabrechnung nicht damit belasten. Der ehemalige Mieter einer Wohnung verlangt vom Vermieter die Auszahlung eines Betriebskostenguthabens. In der nach Ende des Mietverhältnisses erteilten Betriebskostenabrechnung für Januar bis April 2014 hat der Vermieter dem Mieter unter anderem Nutzerwechselkosten von 20,54 € in Rechnung gestellt. Der Mieter akzeptiert diese Position nicht. Bei den Nutzerwechselkosten handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Diese sind solche Kosten, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die einmalig entstehenden Aufwendungen beim Auszug des Mieters fallen nicht darunter. Sie können deshalb in der Betriebskostenabrechnung dem Mieter nicht angelastet werden. (AG Saarbrücken, Urteil vom 07.10.2016, 36 C 348/16) Praxis-Tipp: Die Entscheidung entspricht der Linie des BGH, der Nutzerwechselkosten nicht als Betriebskosten, sondern als Verwaltungskosten ansieht (BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07). Der BGH sieht es aber als zulässig an, mit dem Mieter zu vereinbaren, dass dieser die Nutzerwechselkosten tragen muss! Daher zwingende Aufnahme unter sonstige Betriebskosten im Mietvertrag nötig!